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März
03.03.2009Auch Mitführungspflicht von Ausweispapieren gefallen
Einer heute veröffentlichten Meldung des iGZ Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen ist zu entnehmen, dass die von dort unternommenen Bemühungen, die Sofortmeldeverpflichtung sowie die Mitführungspflicht von Ausweispapieren auf reine Zeitarbeitsunternehmen nicht anzuwenden, von Erfolg gekrönt sind. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben entschieden, dass die Zeitarbeitsunternehmen nicht diesen Vorschriften gemäß § 28a SGB IV zu unterwerfen sind. Bereits seit einigen Wochen lagen Bestätigungen des Zolls sowie der bei der Regionaldirektion Saarbrücken angesiedelten Betriebsnummernstelle vor, dass die Zeitarbeit von der Sofortmeldung nicht betroffen ist, möglicherweise aber doch von der Mitführungspflicht von Ausweispapieren.
Demnach gilt jetzt die Sofortmeldeverpflichtung auch nicht für die Zeitarbeitsunternehmen, die ausschließlich in eine der in § 28a Abs. 4 SGB IV genannten Branchen überlassen. Bei Mischunternehmen gilt das Überwiegensprinzip. Wenn also im Hinblick auf die Arbeitsstunden mehr als die Hälfte z.B. im Bereich der Gebäudereinigung gearbeitet wird, gilt insgesamt die Sofortmeldeverpflichtung. Für selbstständige Betriebsabteilungen dürfte jede Betriebsabteilung gesondert zu betrachten sein. Für eine selbstständige Betriebsabteilung Zeitarbeit dürfte deshalb für die dort beschäftigten Mitarbeiter keine Sofortmeldeverpflichtung gelten. Hinsichtlich der Mischunternehmen und der selbständigen Betriebsabteilungen sind zur endgültigen Beurteilung die Veröffentlichungen der Sozialversicherungsträger und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abzuwarten. Diese sind für Mitte März 2009 angekündigt.
Für die Verpflichtung zur Mitführungspflicht von Ausweispapieren (§ 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) gelten die oben genannten Grundsätze. Da die Mitführungspflicht von Ausweispapieren entfällt, entfällt die Hinweisverpflichtung für den Arbeitgeber (§ 2a Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Ein entsprechendes Formular braucht also nicht mehr bereitgestellt und ausgefüllt werden.
Quelle: iGZ-Info vom 03. März 2009
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