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Januar
20.01.2009Neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Die neue "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" (ArbMedVV) wurde am 23.12.2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist bereits in Kraft getreten. Mit der neuen Verordnung werden die Anforderungen an eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die bisher in mehreren unterschiedlichen Regelwerken festgelegt waren, gebündelt.
Verschiedene Untersuchungsanlässe wie zum Beispiel Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen bzw. biologischen Arbeitsstoffen oder Überschreitungen bestimmter Expositionsgrenzwerte für Lärm oder Vibrationen werden in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zusammengeführt. Differenziert wird hierbei stets nach den so genannten "Angebotsuntersuchungen" und "Pflichtuntersuchungen". Während Pflichtuntersuchungen zwingend durchgeführt werden müssen und Voraussetzung für eine Beschäftigung sind, muss die arbeitsmedizinische Vorsorge im Rahmen der Angebotsuntersuchungen lediglich vom Arbeitgeber angeboten werden - die Mitarbeiter können in diesem Fall selbst entscheiden, ob Sie dieses Angebot in Anspruch nehmen.
Wichtig für Unternehmen ist, dass die neue Verordnung keine Ausweitung des Umfangs der arbeitsmedizinischen Vorsorge mit sich bringt! Vielmehr werden die bisherigen Anforderungen an die arbeitsmedizinische Vorsorge aus verschiedenen Regelwerken lediglich in nur noch einer Vorschrift gebündelt.
Darüber hinaus sieht die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge einen neuen "Ausschuss für Arbeitsmedizin" vor, dessen wesentliche Aufgabe es sein wird, Technische Regeln zu erarbeiten, mit denen die neue Verordnung konkretisiert wird. Insbesondere von der Wirtschaft wurde der geplante Ausschuss für Arbeitsmedizin jedoch bereits im Vorfeld stark kritisiert, da das Bundesarbeitsministerium schon durch diverse Ausschüsse (z.B. den Ausschuss für Gefahrstoffe) beraten wird, die ebenfalls mit arbeitsmedizinischen Fragestellungen betraut sind. Ein weiterer Ausschuss eigens für arbeitsmedizinische Fragen könnte daher zu einem erhöhten Abstimmungsaufwand zwischen den verschiedenen Ausschüssen und damit zu ineffizienteren Arbeitsabläufen führen.
Der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen iGZ hat in einem aktuellen Rundschreiben auf die Konsequenzen hingewiesen, die eine Nichtbeachtung dieser neuen Verordnung zur Folge hat. Danach begeht ein Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter (Disponent/in) eine Ordnungswidrigkeit, wenn er
- eine Pflichtuntersuchung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,
- eine Tätigkeit ausüben lässt, für die eine Pflichtuntersuchung vorgeschrieben ist,
- die Vorsorgekartei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt ,
- eine Angebotsuntersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.
Wer durch die o.g. Handlungen Leben oder Gesundheit der Beschäftigten gefährdet, macht sich nach § 26. Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes sogar ggf. strafbar. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die in § 4 und 5 ArbMedVV genannten Pflichten droht eine Freiheitsstrafe, die bis zu einem Jahr betragen kann. Außerdem ist eine Geldstrafe möglich.
Auch die Entleiher, die Leiharbeitnehmer tätig werden lassen, sind an diese Verordnung gebunden. Daher kann ein Amt für Arbeitsschutz, nachdem es ein Bußgeld über den Verleiher verhängt hat, gegenüber dem Kunden ebenfalls ein Bußgeld festsetzen.
Quellen: IHK Freiburg, iGZ Newsletter vom 20.01.2009
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