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Januar
15.01.2009Zeitarbeit: Keine Pflicht zur Sofortmeldung – aber Ausweispflicht bleibt!
Die zum Jahresbeginn eingeführte Sofortmeldung gemäß § 28 a Abs. 4 SGB IV ist von Zeitarbeit-Unternehmen doch nicht durchzuführen. Dies haben Rückfragen beim Zoll, der Rentenversicherung und der Betriebsnummernstelle ergeben.
Danach gibt es für
- ausländische Verleiher aufgrund der ausländischen Beschäftigungsverhältnisse überhaupt keine Meldepflicht im Sinne dieser Vorschrift, da nur inländische Beschäftigungsverhältnisse gemeint seien,
- inländische Verleiher auch keine Meldepflicht, da für sie die wirtschaftliche Zuordnung zu den im Gesetz genannten Wirtschaftsbereichen nicht zuträfe, da nicht die wirtschaftliche Einordnung des Betriebes in der Betriebedatenbank der Bundesagentur für Arbeit über die Zugehörigkeit entscheide, sondern nur die tatsächlichen Verhältnisse im Betrieb.
Inländische Mischbetriebe, die über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügen, sind jedoch lediglich hinsichtlich ihrer Überlassungen nach AÜG befreit und müssen bei anderer wirtschaftlicher Betätigung die Voraussetzungen des § 28 a Abs. 4 SGB IV weiterhin prüfen.
Im Übrigen weist die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) darauf hin, dass die betreffenden Arbeitgeber über ihre Verpflichtung zur Abgabe der Sofortmeldung von dort informiert werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen.
Völlig unabhängig bleibt die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren für sämtliche Arbeitnehmer in den fraglichen Wirtschaftsbereichen erhalten:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions- Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Fleischwirtschaft.
Die Mitführungspflicht eines Sozialversicherungsausweises ist weggefallen. Dafür sind Arbeitnehmer (und Selbständige) bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in den Wirtschaftsbereichen gemäß § 2 a Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
Der Arbeitgeber hat jeden seiner Arbeitnehmer gemäß § 2 a Abs. 2 SchwarzArbG nachweislich und schriftlich auf die o.g. Mitführungs- und Vorlagepflicht hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach dem SchwarzArbG vorzulegen.
Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern oder Selbständigen sind mit Bußgeld bedroht.
Das neutrale Formular für die zu dokumentierende Information finden Sie hier im Anhang. Meinen Mandanten, bei denen mir die Stammdaten der Arbeitnehmer zur weiteren Verarbeitung vorliegen, werde ich einen vollständigen Satz an vorgedruckten Formularen auf Wunsch zur Verfügung stellen.
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